Programm

Januar

Thema: Winter
22.01.2025
20:00 Uhr

März

Jahreshauptversammlung
26.03.2025
20:00 Uhr
Gasthaus zur Post

Mai

Thema: Frühling
28.05.2025
20:00 Uhr

Satzung des Film- und Fotoclubs Falkenstein e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Film- und Fotoclub Falkenstein“!
Der Verein hat seinen Sitz in Falkenstein. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereines

Zweck des Vereines ist die Pflege des Filmens, der Videographie und der Photographie.
Die Pflege kann beispielsweise bestehen aus:

§ 3 Vereinstätigkeit

Tätigkeiten des Vereines sind neben der Schulung der Techniken sowie der Herstellung von Medien für private Zwecke die Projektion und Präsentation o.g. Werke.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Film und Fotoclub Falkenstein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  2. Diese Zwecke sind vor allem:
    • die Herstellung von künstlerisch wertvollen heimatlichen Filmen und Fotos, die vor allem Landschaft und Brauchtum betreffen.
    • die unentgeltliche Vorführung und Präsentation von Eigenproduktionen für
      1. Feriengäste
      2. Vereine
      3. kirchliche Institutionen, z.B. an Pfarrfamiliennachmittagen, Altennachmittagen usw.
    • die Schulung der Mitglieder auf den Gebieten:
      • Film (8 + 16 mm)
      • Video
      • Foto
    • Abhaltung von Film und Fotokursen für Feriengäste
    • Abhaltung von Film und Fotokursen für Jugendliche
  3. Der Film und Fotoclub Falkenstein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus dem Verein.
  5. Der Verein begünstigt keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

§ 5 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
  2. Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
  3. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.
  4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Genehmigung durch den Vorstand wirksam.
  6. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  8. Mitglieder der Sparte Film & Video treten automatisch dem Dachverband „Bund Deutscher Film und Videoamateure e.V.“ (BDFA) mit Sitz in Wuppertal bei.

§ 6 Austritt der Mitglieder

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

§ 7 Ausschluss der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
  3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
  5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

§ 8 Streichung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss durch eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.
  3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Beitrag ist jährlich zu entrichten und wird durch Bankeinzug erhoben.

§ 10 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind

  1. der Vorstand
  2. die Vorstandschaft
  3. die Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen allein ist vertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende übt sein Vertretungsrecht nur dann aus, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§ 12 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und den Sachgebietsleitern für Film/Video sowie Foto. Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl einer Vorstandschaft im Amt. Das Amt eines Mitglieds der Vorstandschaft endet auch mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (u. grundstücksgleiche Rechte) sowie zu sonstigen Rechtsgeschäften im Wert von mehr als 3000.00 €1, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
    1. wenn es das Interesse des Vereines erfordert, jedoch mindestens
    2. jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
    3. bei Ausscheiden eines Mitgliedes der Vorstandschaft binnen drei Monaten
  2. In jeder Generalversammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung der Vorstandschaft Beschluss zu fassen.

§ 15 Form der Berufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
  2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= Tagesordnung) bezeichnen.
  3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 16 Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
  5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 17 Beschlussfassung

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 (fünf) der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  4. Zur Änderung des Zweckes des Vereines (§ 2 der Satzung, ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 18 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren unterschreibt der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 19 Auflösung des Vereines

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 17 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung)
  3. Das Vereinsvermögen fällt an die Marktgemeinde Falkenstein mit der Auflage, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Falkenstein, den 20.02.19842


1 Beträge in Deutscher Mark wurden per Vorstandsbeschluss angehoben und auf Euro umgestellt.

2 Überarbeitete Fassung vom 28.04.2017: Digitalisierung und Anpassung an aktuelle Rechtschreibung sowie Umstellung der Währung gemäß Vorstandsbeschluss. Es wurden keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen. Die Digitalisierung erfolgte durch den 2. Vorstand Jan Tröschel.

Angaben gemäß § 5 TMG:

Film- und Fotoclub Falkenstein e.V.
Krankenhausstr. 17
93167 Falkenstein

Vertreten durch:

1. Vorstand Erwin Winter

Kontakt:

Telefon: 09462819
E-Mail: info@fufc-falkenstein.de

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Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

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